Grüne Investitionen

11/02/2020

Die Klimaproblematik lässt sich für institutionelle Anleger in einem Wort zusammenfassen: Umweltindikatoren. Wie lassen sich diese umsetzen? Welche Herausforderungen bestehen dabei? Wann kommt es zur Einführung einer europäischen Norm?

2011 hatten sich 195 Staaten und die Europäische Union (EU) dazu verpflichtet, bis 2015 ein internationales Abkommen darüber zu treffen, dass die Klimaerwärmung auf 1,5 bis 2 °C gegenüber vorindustriellen Werten begrenzt wird. Dies war das Ziel der COP-21-Klimakonferenz.

Im November 2019 haben die USA, die größte Volkswirtschaft der Welt und zweitgrößter Treibhausgasemittent nach China, die Vereinten Nationen in einer offiziellen Mitteilung über ihre Kündigung des 2015 geschlossenen Abkommens informiert. Der Austritt aus dem Klimaabkommen wird ein Jahr nach der Ankündigung wirksam. Als Rechtfertigung gaben die Vereinigten Staaten an, sich keinen Vorschriften unterwerfen zu wollen, die „eine ungerechte und unfreiwillige wirtschaftliche Bürde für amerikanische Arbeitnehmer und Steuerzahler darstellen“, so die offizielle Mitteilung des US-Außenministers Mike Pompeo.

Fortschritte in Europa auch ohne Schützenhilfe aus den USA

Seit dem Schlussdieses Abkommens hat die Europäische Kommission Ende 2017 damit begonnen, eine Befragung durchzuführen, mit deren Hilfe sie das Bewusstsein von Vermögensverwaltern und institutionellen Anlegern bezüglich ESG-Kriterien und Klimaaspekten bewerten möchte. Das Ziel dieser Auswirkungsanalyse ist es, eine verpflichtende Taxonomie festzulegen, um mehr Investitionen in nachhaltige Anlagen zu lenken.

Deutschland und Frankreich setzen sich jedoch dafür ein, Kernkraft und Erdgas von der Kategorie der nachhaltigen Investitionen nicht auszunehmen. Diese sollte ursprünglich nur ökologisch unbedenkliche Aktivitäten unter Ausschluss von Kernkraft und Erdgas umfassen. Ein nicht zu unterschätzender Teil der Wirtschaft der beiden Länder hängt von diesen Energieträgern ab.

Laut einer von Greenpeace1 durchgeführten Studie leisteten vier britische Banken auch nach dem Pariser Abkommen Finanzhilfe für die Kohlebranche – trotz aller Versprechen des Sektors, umweltfreundlichere Energien zu fördern. Wird es unter diesen Bedingungen gelingen, der Finanzierung von Kohle Einhalt zu gebieten und das Ziel des Abkommens einzuhalten, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen?

Am 18. Dezember 2019 wurde mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Europaparlament und dem Europäischen Rat ein Durchbruch erzielt. Vorgesehen ist damit die Erstellung eines Klassifizierungssystems für nachhaltige Investitionen (Taxonomie). Diese Vereinbarung betont das Engagement der Europäischen Union, das Pariser Klimaabkommen umzusetzen. Sie zielt auf die Schaffung einer gemeinsamen Terminologie für Aufsichtsbehörden und Anleger ab, um die emittierenden Unternehmen untereinander vergleichbar zu machen. Diese Unternehmen müssen bestimmte Transparenzpflichten einhalten.

Davon betroffen sind börsennotierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern, die Angaben zum Anteil grüner Geschäftsaktivitäten an ihrem Umsatz sowie zum Anteil ihrer Investitionen in so genannte Übergangsaktivitäten machen müssen. Unter "Übergangsaktivitäten" versteht man zum Beispiel die Zement- oder Stahlproduktion, die Kernenergie oder die Gasförderung. Außerdem die Produktion von Autos mit Benzinmotor, die die Umwelt weniger belasten als diejenigen, die in die erste grüne Aktivitätskategorie fallen, jedoch dennoch zu 100 % mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind.

Die Taxonomie umfasst OGA und Finanzprodukte wie Lebensversicherungen sowie Portfolios, , die unter Mandat geführt werden. Für diese Produkte besteht die Pflicht, Informationen zur Kategorie der Investitionen zu veröffentlichen: Es geht darum, ob diese mit der ersten Kategorie der im Pariser Abkommen aufgelisteten nachhaltigen Aktivitäten kompatibel sind.

Grüner Deal für Europa

Als Ergänzung zu diesem Abkommen hat die Europäische Union im Dezember einen Grünen Deal für Europa vorgestellt. Dieser umfasst alle Wirtschaftssektoren und steckt einen Handlungsrahmen ab, um Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen

Der Grüne Deal ist integraler Bestandteil der Strategie der Kommission für die Umsetzung der UN-Programme für biologische Vielfalt und Klimaschutz und für die Stärkung ihrer Umweltdiplomatie.

Dies kann nur ein erster Schritt sein, doch der Weg bis zum Ziel ist noch weit. Eine verpflichtende Klassifizierung, die die ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) der grünen Finanzwirtschaft einschließlich konkreter Maßnahmen zum Klimaschutz umfasst, wird voraussichtlich Ende 2021 eingeführt werden. Die praktische Umsetzung erfolgt dann ab Ende 2022 entsprechend dem vorgegebenen Zeitplan beziehungsweise der Strategie, die von der Europäischen Kommission beschlossen wird.

Die ESG-Herausforderungen sind groß und komplex. Nachdem man sich einmal auf eine klare Definition mit den entsprechenden Verfahren geeinigt hat, liegt die Herausforderung darin, aussagekräftige Daten zu erheben, gerade in Schwellenländern. Die European Investment Bank (EIB) vergibt zwar bereits Kredite zu niedrigen Zinssätzen an europäische Unternehmen, die nachhaltig investieren, doch sie sollte dies auch in Entwicklungsländern anbieten. In diesen Regionen stellt sich allerdings die Frage nach der Zuverlässigkeit der verfügbaren ESG-Indikatoren. Es gibt keinen Börsenindex, der mit ausreichender Genauigkeit angibt, ob eine Investition oder ein bestimmtes Unternehmen die ESG-Kriterien erfüllt. In Entwicklungsländern stellen das Fehlen entsprechender Daten und die Intransparenz der dort ansässigen Unternehmen ein Hindernis dar. Wie kann man in der Praxis überprüfen, ob ein Unternehmen die Umweltauflagen und ESG-Kriterien einhält, ohne selbst vor Ort zu sein?

Zwei neue Verordnungen

Das Europaparlament und der EU-Ministerrat haben Ende November 2019 zwei Verordnungen verabschiedet, um die Zeit bis zur Festlegung universeller Indikatoren zu überbrücken.

  • Die erste Verordnung (EU) 2019/2088betrifft nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Sie tritt am 10. März 2021 in Kraft. Diese Offenlegungen werden die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken transparenter machen. Informiert werden soll künftig auch über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen von Anlageentscheidungen und die Vergütungspolitik und/oder über die Rendite der verfügbaren Finanzprodukte.Spätestens zum 30. Dezember 2020 wird die Kommission zum Beispiel beurteilen, ob die Vorgabe in Bezug auf die Mitarbeiterzahl beibehalten wird. Sie wird außerdem bewerten, ob ein Mangel an Daten oder eine unzureichende Datenqualität hinsichtlich der zuvor beschriebenen Indikatoren einer korrekten Anwendung dieser Verordnung im Wege stehen.
  • Die zweite Verordnung (EU) 2019/2089 ist eine Modifizierung der früherenVerordnung (EU 2016/1011), die sich auf EU-Referenzwerte für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft, auf das Pariser Klimaabkommen sowie auf die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen zum Benchmarking bezieht.

Im März 2020 startete die Europäische Kommission mehrere Konsultationen mit der Veröffentlichung des Berichts zu nachhaltigen Finanzen der Technischen Expertengruppe2, welcher die praktischen Regeln zur Umsetzung der genannten Verordnungen definiert. In der Folge wurde die Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 mit dem Ziel der Modifizierung der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlicht. Diese soll einen Rahmen zur Förderung nachhaltiger Investitionen schaffen.
Die Europäische Kommission hat zur Erstellung eines einheitlichen europäischen Klassifizierungssystems für nachhaltige Aktivitäten folgende Fristen gesetzt:

  • Januar 2022 für die ersten beiden Klimaziele: Begrenzung des Klimawandels und Anpassung an die globale Erwärmung
  • Januar 2023 für die vier weiteren Klimaziele: Wasser, Kreislaufwirtschaft und Abfall, Umweltverschmutzung sowie Achtung des Ökosystems.

Die Regelungen implizieren, dass Vermögensverwalter, Investmentfonds (UCITS/FIA) und Ersteller / Anbieter von Finanzprodukten zunehmend nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen in Betracht ziehen müssen. Zu diesem Zweck müssen sie ein Berichtssystem über ihre wirtschaftlichen Aktivitäten und ihre so genannten grünen und nicht-grünen Investitionen einführen.

Diese Berichterstattung ist sowohl für die zuständigen nationalen Behörden als auch für Investoren bestimmt. Sie wird zur Veröffentlichung von finanziellen und nichtfinanziellen Informationen und Berichten sowie zu einer Veränderung der bisherigen Pre-Trade-Informationen im Verkauf und der Vermarktung von Finanzprodukten führen.

Zu diesem Zweck veröffentlichte die Kommission am 8. Juni 2020 auch einen Entwurf zur Änderung der Fonds- (AIFM und OGAW) und MiFID-Richtlinien. Diese Änderung der genannten Richtlinien wird somit die Verpflichtungen, die die Taxonomie des grünen Finanzwesens mit sich bringt sowie den Nachhaltigkeitsgedanken, widerspiegeln.

Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass es die EU mit den Regeln für einen nachhaltigen Finanzmarkt ernst meint. Ursula von der Leyen, die Präsidentin der EU-Kommission, erklärte: „Der europäische Grüne Deal ist unsere neue Wachstumsstrategie – für ein Wachstum, das uns mehr bringt, als es uns kostet2.“ Die Nachfrage nach umweltfreundlichen Finanzprodukten – sowohl auf Seiten der Privatinvestoren aus der EU als auch auf der der institutionellen Anleger – nimmt stetig zu.

Sobald Europa den Rahmen des nachhaltigen Wirtschaftens festgelegt hat, werden die Vermögensverwalter keine andere Wahl haben, als nach den neuen Regeln zu spielen.